Die deutschen Staatsanwaltschaften sind nicht zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit der Begründung entschieden, dass sie keine hinreichende Gewähr für ihre Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive böten. Der Generalstaatsanwalt von Litauen biete hingegen eine solche Gewähr für Unabhängigkeit, so der EuGH mit Urteilen vom 27.05.2019 (Az.: C-508/18, C-82/19 und C-509/18).
Zu den Staatsanwaltschaften in Deutschland stellt der Gerichtshof fest, dass nicht gesetzlich ausgeschlossen sei, dass ihre Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen, im Einzelfall einer Weisung des Justizministers des betreffenden Bundeslandes unterworfen werden könnte. Daher erfüllten sie eines der Erfordernisse für ihre Einstufung als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne des Rahmenbeschlusses nicht, und zwar das Erfordernis, der einen solchen Haftbefehl vollstreckenden Justizbehörde die Gewähr für unabhängiges Handeln im Rahmen seiner Ausstellung zu bieten.