Der Europäische Gerichtshof (EuGH)

Die deut­schen Staats­an­walt­schaf­ten sind nicht zur Aus­stel­lung eines Eu­ro­päi­schen Haft­be­fehls be­fugt. Dies hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof mit der Be­grün­dung ent­schie­den, dass sie keine hin­rei­chen­de Ge­währ für ihre Un­ab­hän­gig­keit ge­gen­über der Exe­ku­ti­ve böten. Der Ge­ne­ral­staats­an­walt von Li­tau­en biete hin­ge­gen eine sol­che Ge­währ für Un­ab­hän­gig­keit, so der EuGH mit Ur­tei­len vom 27.05.2019 (Az.: C-508/18, C-82/19 und C-509/18).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in seinem Urteil vom 27.Mai 2019 fest, das deutsche Staatsanwaltschaften nicht hinreichend unabhängig gegenüber der Regierung sind.

Zu den Staatsanwaltschaften in Deutschland stellt der Gerichtshof fest, dass nicht gesetzlich ausgeschlossen sei, dass ihre Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen, im Einzelfall einer Weisung des Justizministers des betreffenden Bundeslandes unterworfen werden könnte. Daher erfüllten sie eines der Erfordernisse für ihre Einstufung als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne des Rahmenbeschlusses nicht, und zwar das Erfordernis, der einen solchen Haftbefehl vollstreckenden Justizbehörde die Gewähr für unabhängiges Handeln im Rahmen seiner Ausstellung zu bieten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in seinem Urteil vom 27.Mai 2019 fest, das deutsche Staatsanwaltschaften nicht hinreichend unabhängig gegenüber der Regierung sind.

Nur ein Traum das Politiker bestraft werden für ihre Verbrechen
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